Beeinträchtigung der Privatsphäre in der Informationsgesellschaft, in: Österreichische Juristenkommission (Hg.), Grundrechte in der Informationsgesellschaft

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Date

31 décembre 2000

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Gunther Tichy et al., « Beeinträchtigung der Privatsphäre in der Informationsgesellschaft, in: Österreichische Juristenkommission (Hg.), Grundrechte in der Informationsgesellschaft », Elektronisches Publikationsportal der Österreichischen Akademie der Wissenschafte, ID : 10.1553/ITA-ms-01-01


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Digitalisierung, Miniaturisierung und Vernetzung haben die Voraussetzungen für eine Informationsgesellschaft geschaffen, die durch Sammlung, Speicherung und Verknüpfung enormer Datenmengen und deren breite Verfügbarkeit gekennzeichnet ist. Das schafft für die meisten Staatsbürger erhebliche Vorteile, die durch Schlagworte wie e-Mail, Internet, e-Commerce, aber auch elektronische Erledigung von Behördenwegen umschrieben werden können. Die verfügbaren Datenmassen entfalten aber auch ein Eigenleben, das in die Privatsphäre der meisten Staatsbürger in vielfacher Weise eingreift; den meisten ist gar nicht bewusst, wieviel Informationen über sie verfügbar sind und z.T. auch gehandelt werden. Im Folgenden sollen zunächst die neuen technischen Möglichkeiten der Informationssammlung, -speicherung und -verknüpfung beschrieben werden; es wird aufgezeigt, welche dieser neuen Möglichkeiten vom wem genutzt werden, und mit welchen Konsequenzen. Dann wird das Janusgesicht der Informationsgesellschaft herausgearbeitet, die kritische Austauschbeziehung zwischen Effizienz und Sicherheit auf der einen Seite, die durch die intensive Informationssammlung und -verarbeitung überhaupt erst ermöglicht wird, und dem daraus resultierenden z.T. tiefen Eindringen in die Privatsphäre auf der anderen. Aus einer Diskussion der bestehenden Datenschutzbestimmungen wird versucht, erste Ansatzpunkte für Lösungen abzuleiten. Das stößt auf zahlreiche Schwierigkeiten: Die Dynamik des Sektors, ein in weiten Bereichen noch mangelndes Problembewusstsein, international erheblich differierende Vorstellungen über Art und Umfang der Schutzbedürftigkeit, aber auch die Tatsache, dass es einer ausgewogenen Kombination gesetzlicher Maßnahmen mit Selbstbeschränkung, also bewusstem Verzicht der Nutzer auf manchen Komfort bedarf.

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